Gut zu wissen: Umsatzsteuer ab 2021
Am 01.01.2021 enden die vom Bundeskabinett beschlossenen steuerliche Erleichterungen wie die befristete Senkung der Umsatzsteuer. Auf Selbstständige kommen damit im neuen Jahr eine Vielzahl von organisatorischen und buchhalterischen Änderungen zu.
Gerade in der Übergangszeit sollten Sie bei Ihrer Buchhaltung und der Umsatzsteuervoranmeldung darauf achten, dass sich einige in 2021 bezahlte Rechnungen noch auf Leistungen in 2020 mit 16% bzw. 5% MwSt. beziehen.
Alles Wichtige zusammengefasst finden Sie in diesem Beitrag des Haufe-Verlages.
Es geht um die Rückabwicklung dessen, was wir Ihnen im Juni 2020 empfohlen haben.
Neuregelung der Mehrwertsteuer
Ab dem 1.1.2021 beträgt die gesetzliche MwSt. wieder 19% bzw. 7%. Einige Besonderheiten gibt es dabei zu beachten.
Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, galt in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5%. Im ersten Halbjahr 2021 wird dieser Betrag nun auf 7% erhöht. Erst ab dem zweiten Halbjahr gilt wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19%.
Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Für ausgeführte Leistungen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erbracht wurden, welche aber erst in 2021 bezahlt werden, gilt der Regelsteuersatz von 16% bzw. ein ermäßigter Steuersatz von 5%.
Hinweise zur Rechnungstellung
Der Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor der Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.
Anpassungen sind bei langfristigen Verträgen und Teilleistungen erforderlich, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinausreichen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Dauerrechnungen etc.).
Auch bei Kleinbetragsrechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro ist der richtige Steuersatz mit dem korrekten Steuerausweis anzugeben.
Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 16% bzw. 5% aus, erbringt die Leistung aber erst nach dem 31.12.2020, hat er zu wenig Umsatzsteuer ausgewiesen. Geschuldet wird aber der höhere Umsatzsteuerbetrag (19% bzw. 7%). Der Leistungsempfänger wiederum kann aber grundsätzlich nur die zu niedrig ausgewiesene Vorsteuer geltend machen. Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Rechnung zu berichtigen. Ob die Berichtigung bei der Anhebung des Steuersatzes zum 1.1.2021 dann auf der Basis des Bruttobetrags oder des Nettobetrags erfolgt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab bzw. von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Wichtig: Auch die Angabe des Steuersatzes in einer sog. Kleinbetragsrechnung (bis 250 EUR; § 33 UStDV) führt zu einem unrichtigen Steuerausweis, wenn ein zu niedriger Steuersatz ausgewiesen wird.t
Zur Umsatzsteuersenkung bzw. -anhebung ist ein telefonisches Buchhaltungscoaching mit Dagmar Stein aus dem Team der Unternehmensberatung Kirsch möglich (bis zu 30 Minuten für 45 Euro zzgl. MwSt).
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage, in der Sie sich und Ihr Unternehmen vorstellen und Ihre Fragen übermitteln.
Dagmar Stein
Jan 2021