Kurzarbeitergeld in der Corona-Wirtschaftskrise
Der Corona-Shut-Down trifft viele Freiberuflicher und kleine Unternehmen besonders hart. Umsätze fallen weg, Aufträge werden auf unbestimmte Zeit verschoben. Wir stellen als Zeichen der Solidarität „Info-Pakete“ zusammen, mit denen wir telefonisch, per Mail und Skype unterstützen.
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent - maximal 12 Monate lang.
Am 22.04. 2020 wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen: Kinderlose Beschäftigte erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls, bei Beschäftigten mit Kindern auf 77 bzw. 87 Prozent.
Weitere Neuregelungen wegen der Corona-Krise: Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen hätten, jetzt in voller Höhe erstattet. Außerdem können Arbeitgeber freiwillig die Leistungen aufstocken, um die Beschäftigten an das Unternehmen zu binden.
WICHTIG: Die "Anzeige Arbeitsausfall" muss spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, eingegangen sein (bei Beginn der Kurzarbeit im März bis zum 31.03.2020). Nach Eingang der "Anzeige Arbeitsausfall" in Hamburg wird sich ein Kollege/eine Kollegin aus dem Team 031 bei Ihnen melden. Sie können selbstverständlich auch direkt mit Ihren Fragen an das Team 031 wenden, insbesondere bei Fragen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. In anderen Regionen recherchieren Sie bitte die zuständige Stelle selbst.
Checkliste: Kurzarbeitergeld beantragen
- Führen Sie Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen ein: Für die Einführung der Kurzarbeit brauchen Sie eine vertragliche Grundlage im Tarifvertrag, einer betrieblichen Vereinbarung, im Arbeitsvertrag. Ist das nicht der Fall, schließen Sie eine formlose Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer ab (bei bereits gekündigte Mitarbeiter ist dies nicht möglich). Für die Einholung der Einverständniserklärung Ihrer Arbeitnehmer ist ein Muster beigefügt.
- Stellen Sie eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur ein: Benachrichtigen Sie die Agentur per Fax oder per Mail (mit eingescannten Unterschriften) https://www.arbeitsagentur.de/tei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Als Hamburger Unternehmen senden Sie bitte Ihre Anzeige zur Durchführung der Kurzarbeit an die folgende Mailadresse: Hamburg.031-OS@arbeitsagentur.de, damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht.
- Glaubhaftmachung: Fügen Sie der Anzeige eine schriftliche Glaubhaftmachung bei, aus der hervorgeht, warum Sie die Kurzarbeit einführen müssen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
- Erstellen Sie jetzt schon eine Excel-Liste für Ihre Arbeitnehmer: Aus der muss hervorgehen, wann welcher Arbeitnehmer täglich gearbeitet hat.
- Erhalten Sie einen Bescheid: Diesen Bescheid erhalten Sie, wenn die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen geprüft hat.
- Erstellen Sie eine Lohnabrechnung und Kurzarbeitergeld-Abrechnung: Als Arbeitgeber müssen Sie kostenlos das Kug berechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen. Sprechen Sie bitte hier Ihre Steuerberatung an. Eine Mustervollmacht für Ihre Steuerberatung ist beigefügt für die Abwicklung und Beantragung des Kug.
- Beantragen Sie das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat bei der Arbeitsagentur: In einer monatlichen Abrechnungsliste teilen Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Auszahlung der Agentur für Arbeit die ermittelten Kurzarbeitergelder mit.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdfDem Antrag muss eine Abrechnungsliste beiliegen. Die Arbeitsagentur überweist anschließend Ihrem Betrieb das Kurzarbeitergeld.
Unsere Empfehlung: Behalten Sie das Presseportal der Bundesagentur für Arbeit im Blick, um über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Wir stehen Ihnen auch in der Corona-Krise zur Seite!
Das Gespräch mit einer nicht unmittelbar beteiligten Person hilft, mit der persönlichen Stresssituation umzugehen und kreative Auswege zu finden. Mit Information und Erfahrung unterstützen wir Sie dabei, notwendige Maßnahmen zu erkennen und umzusetzen.
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Claudia Kirsch
März 2020