Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Sie wollen einen Gewerbebetrieb eröffnen oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen? Dann ist die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ein „Muss“: Hier erhalten Sie Ihre Steuernummer, die Sie auf Rechnungen an Ihre Kunden angeben müssen. Sollten Sie ihr Gewerbe bereits beim Gewerbeamt angemeldet haben, wird Ihnen der Fragebogen automatisch vom Finanzamt zugesandt. Als Selbstständiger bzw. Freiberufler müssen Sie den Fragebogen selbst beim Finanzamt anfordern oder aber den Fragebogen einfach bequem aus dem Internet downloaden, direkt am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Was Sie im Hinblick auf die steuerlichen Folgen beachten sollten
- Gleich zu Beginn des Fragebogens werden Sie zur Art der Tätigkeit befragt. Daraus erfolgt die Einstufung vom Finanzamt, ob Sie eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausüben. Wie Ihre Tätigkeit einzustufen ist, hängt von vielen Faktoren ab. Lassen Sie sich ggf. hierzu beraten. Achtung: Die gewerbliche Tätigkeit führt nicht nur zur Einkommensteuer, sondern auch zur Gewerbesteuerpflicht.
- Vorsicht ist geboten bei der Schätzung der Einkünfte (Gewinn) im laufenden und im folgenden Kalenderjahr. Der Gewinn, den Sie hier angeben, wird zugrunde gelegt für die Festsetzung von Einkommensteuer- und ggf. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Haben Sie die Folgen für Ihre Liquidität im Blick? Oder möchten Sie Ihre Planungsrechnungen noch verfeinern?
- Auch Fragen zur Umsatzsteuerpflicht werden hier geklärt. Wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sind Sie für zwei Jahre verpflichtet, monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Betragen Ihre Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als € 22.000,– können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann sind Sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit und müssen dies auf Ihren Rechnungen angeben.
- Beantragen Sie am besten gleich die Ist-Versteuerung, damit Sie Ihre Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen müssen, wenn Ihre Rechnung tatsächlich von den Kunden bezahlt wurden. Ansonsten ist die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungsstellung fällig.
- Auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UstID) sollten Sie gleich im Fragebogen beantragen, damit sie am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen können.
Haben Sie Fragen zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich gern an die Unternehmensberatung Kirsch. Auch für die dann anstehenden Buchführungspflichten stehen wir Ihnen mit individueller Beratung und unserem Beratungspaket Buchhaltung und Steuern - von Anfang an gut aufgestellt zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Dagmar Stein
Juni 2015
Stand: 2020