Gründungszuschuss beantragen: Neuerdings ein Hürdenlauf
Dies sind die wichtigsten Änderungen im „Gesetz zum Gründungszuschuss für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit“ § 57 SGB III vom 28.12.2011:
- Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt.
- Die Dauer des erforderlichen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I erhöht sich von 90 auf 150 Tage.
Wer den Gründungszuschuss beantragen möchte, muss durch die Existenzgründung die Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Dabei soll- ten ein hohes Engagement und der Wille zur beruflichen Selbstständigkeit gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit deutlich erkennbar sein. Dies überprüft die Agentur neuerdings mit zusätzlichen Formularen.
Neben der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle müssen die Gründer ihre persönliche und fachliche Eignung der Arbeitsagentur darlegen. Dies kann durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise geschehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Hierdurch wird der Arbeitsagentur ein größerer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
ACHTUNG: Da der Vorrang der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nunmehr gesetzlich geregelt ist, kann die Agentur von Gründungsinteressierten verlangen, sich bei allen möglichen und unmöglichen Stellen zu bewerben. Manche Sachbearbeiter weigern sich, einen Antrag auf Gründungszuschuss auszuhändigen, obwohl Sie das Recht zur Antragstellung haben bevor ihr Restanspruch von 150 Tagen aufgebraucht ist.
Sollte Ihr Gründungszuschuss abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hat dieser keinen Erfolg, bleibt Ihnen nur der Weg vor das Sozialgericht. Hier müssen Sie den Mangel an Beschäftigungsperspektiven, die Erfolgschancen Ihres Gründungsvorhabens und Ihre Eignung darlegen. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung von der Agentur bei der Ausübung des Ermessens. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Spezialisten anwaltlich beraten lassen.
Der Gründungszuschuss ist weiterhin ein Zwei-Phasen-Modell.
- In den ersten 6 Monaten erhalten Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes I sowie eine Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung.
- Nach Prüfung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit am Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere 9 Monate die pauschalen Zuschüsse von 300 Euro/Monat für die Sozialversicherung gewähren.
Die Bewilligung der zweiten Förderphase setzt voraus, dass eine intensive Geschäftstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Hierzu müssen die Gründer ein Antragsformular der Arbeitsagentur ausfüllen und weitere Unterlagen vorlegen: dazu gehören ein schriftlicher Bericht zu den bis- herigen unternehmerischen Aktivitäten, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Ausblick auf die Entwicklung der kommenden Monate. Bestehen begründete Zweifel, kann die Arbeitsagentur erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.
Auch zukünftig bleibt der Gründungszuschuss steuerfrei.
EMPFEHLUNG: Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, frühzeitig eine individuelle, auf Sie abgestimmte Argumentstationsstrategie gegenüber der Arbeitsagentur aufzubauen. Denn Sie müssen auf der einen Seite belegen, dass Sie am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, auf der anderen Seite aber qualifiziert und in der Lage sind, als Selbstständiger Ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Gern helfen wir Ihnen in einer Einzelberatung bei der Beantragung des Gründungszuschusses und dem Antrag auf Verlängerung. Selbstverständlich schreiben wir Ihnen auch die Fachkundigen Stellungnahme zu Ihrem Gründungsvorhaben, die von der Arbeitsagentur verlangt wird. Sollten Sie eine kontinuierliche Begleitung in der Aufbauphase wünschen, kann diese anteilig durch die BAFA-Beratungsförderung finanziert werden.
Claudia Kirsch
März 2012